Siebente Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis – 7. CoronaSchVO BLK

Siebente Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
(Siebente Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis – 7. CoronaSchVO BLK)

vom 7. März 2022

 

Präambel

Die Ausbreitung des deutschlandweit zirkulierenden Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der nunmehr vorherrschenden Omikronvariante (B.1.1.529), stellt die Bevölkerung des Burgenlandkreises weiterhin vor Herausforderungen, die nur dann bewältigt werden können, wenn jeder Einzelne seinen Teil zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus beiträgt.

Ziel der Verordnung ist der Schutz vor schweren Erkrankungen und des Lebens der Bevölkerung sowie die Vermeidung einer akuten Überlastung des Gesundheitswesens. Der Verordnungsgeber erfüllt damit seine Schutzpflicht aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein.

Bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Auslastung des Gesundheitssystems sind zusätzlich zur Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Impfquote, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe, die Belegung der Intensivstationen zu berücksichtigen und abzuwägen. Im Burgenlandkreis verharrt die 7-Tage-Inzidenz weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Sie liegt mit Stand vom 07.03.2022 bei 1.303,0.

In den Krankenhäusern des Verordnungsgebers zeigt sich eine Bettenbelegung von 62 Personen auf Station und 8 Personen auf Intensivstationen, davon 5 Fälle invasiv beatmet (Stand 07.03.2022, 10.15 Uhr). Die erforderliche Grundimmunität der Bevölkerung ist noch nicht erreicht. 72,7 Prozent der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt erhielten eine Grundimmunisierung, die Impfquote für Auffrischimpfung beträgt 52,7 Prozent (Stand jeweils 04.03.2022). Im Burgenlandkreis liegt die Impfquote sowohl unter landes- als auch der bundesweiten Impfquote. Im Burgenlandkreis sind 69,75 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft, davon erhielten 51,88 Prozent eine Auffrischimpfung (Stand: 07.03.2022).

Daher sind, ergänzend zu den landesrechtlich geregelten Maßnahmen, zum Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung des Burgenlandkreises sowie zur Vermeidung einer Überforderung des Gesundheitssystems insbesondere Regelungen zur Absonderung (Quarantäne) bei Eigeninfektion sowie Kontakt zu einem Infizierten sowie die Intensivierung von Testverpflichtungen auch für Geimpfte und Genesene, erforderlich. SARS-CoV-2 ist leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Einer der bedeutendsten Bausteine zur Bekämpfung der Pandemie ist daher die frühzeitige Isolierung Infizierter und ihrer Kontaktpersonen. Mit den in der vorliegenden Verordnung geregelten Quarantänebestimmungen werden freie Kapazitäten gewonnen, sich verstärkt auf die Kontaktnachverfolgung zu fokussieren, um so Infektionsketten zu durchbrechen. Verzögerungen in der Datenübermittlung sowie bei der Anordnung der Quarantäne werden minimiert und so die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus eingedämmt.

Aus den vorgenannten Gründen erlässt der Burgenlandkreis auf der Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und §§ 28a, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der Sechzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 16. SARS-CoV-2-EindV) vom 1. März 2022,[1] nachfolgende Rechtsverordnung:

 §

Quarantänebestimmungen

(1) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet.

(2) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass ein nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen vorgenommener Antigen-Schnelltest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet, wenn dieser Antigen-Schnelltest

  1. vom Gesundheitsamt oder in seinem Auftrag oder
  2. von einem approbierten Arzt oder von ihm unterwiesenen medizinischem Personal oder
  3. in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes oder
  4. von einem Leistungserbringer im Sinne von § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder
  5. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt,

durchgeführt wurde.

(3) Für Personen, die keine Einwohner des Burgenlandkreises sind, aber auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG oder in einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer Quarantäne ein Betretungsverbot der Gemeinschaftseinrichtung tritt. Das gilt ebenso für Personen, die keine Einwohner des Burgenlandkreises sind, aber auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG Schüler, Auszubildende oder Benutzer sind.

(4) Soweit der Indexfall i. S. d. Absatzes 1 oder 2 mehr als 48 Stunden keine Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie oder Somnolenz aufweist und er frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder bei einem positiven Ergebnis einen CT-Wert von größer 30 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Absatzes 2 Ziffer 1, 2 oder 4 mit der Maßgabe, dass das Testergebnis zwingend negativ sein muss. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

(5) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die mit einer in den Absatz 1 oder 2 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand leben (Mitbewohner), wird ab dem Tag der Testung der unter Absatz 1 oder 2 genannten Person für 10 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung des positiven Befundes der unter Absatz 1 oder 2 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests des Mitbewohners gelten die Absätze 1 und 2.

(6) Soweit der symptomfreie Mitbewohner frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Absatzes 2 Ziffer 1, 2 oder 4. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Absatz 5 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

(7) Für Einwohner des Burgenlandkreises, denen vom Gesundheitsamt des Burgenlandkreises mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Institutes enge Kontaktpersonen sind, wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gelten die Absätze 1 und 2.

(8) Soweit die symptomfreie Kontaktperson i. S. d. Absatzes 7 frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Absatzes 2 Ziffer 1, 2 oder 4. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Absatz 7 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

(9) Von Absatz 1 bis 8 abweichende Anordnungen, insbesondere eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung dieser Quarantäneanordnungen, durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben ausdrücklich vorbehalten, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes geboten oder vertretbar ist. Ohne dass es einer Entscheidung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises bedarf, sind Personen im Sinne des Absatz 2 sowie deren Mitbewohner im Sinne des Absatz 5 und deren Kontaktpersonen im Sinne des Absatz 7 vorzeitig aus der Quarantäne entlassen, wenn ein positiver Antigen-Schnelltest des Index-Falles durch einen unmittelbar nachfolgenden PCR-Test im Sinne des Absatzes 1 widerlegt wurde.

(10) Die in Absatz 1, 2, 5 und 7 genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis oder einer anderen Teststation gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

(11) Die in Absatz 1, 2, 5 und 7 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

(12) Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Absatz 1, 2, 5 und 7 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

(13) Es ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

(14) Sollte während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Absatz 1, 2, 5 und 7 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

(15) Wenn eine nach Absatz 1 bis 8 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Absatz 1 bis 8 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Es ist den unter Absatz 1, 2, 5 und 7 genannten Personen verboten, in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort, eine stationäre Heimeinrichtung oder eine sonstige Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes zu betreten.

(16) Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird, wird hingewiesen.

(17) Sofern auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung eine Pflicht zur Absonderung besteht, gilt diese Pflicht nicht für folgende Personen:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), dabei sind insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson),
  2. geimpfte Genesene (Genesung und mindestens eine Impfung unabhängig von der Reihenfolge),
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung; eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne,
  4. Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, ab dem Tag der Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung,
  5. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests.

Satz 1 gilt nur, wenn dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises der Impf- bzw. Genesenennachweis entweder per Post an: Burgenlandkreis, Gesundheitsamt, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) oder per E-Mail an: impfnachweis@blk.de übersandt wurde.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

  1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder
  2. der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Ziffer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung, dabei gelten die Regelungen des § 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Coronavirus-Einreiseverordnung, oder
  3. eines eigenen positiven Testergebnisses i. S. d. Absatzes 1 oder 2.

 

 

 §2

Testpflicht in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

 

Auf dem Gebiet des Burgenlandkreises finden abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 16. SARS-CoV-2-EindV die Ausnahmen des § 2 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 der 16. SARS-CoV-2-EindV keine Anwendung. Eine Testpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht demnach auch für Genesene und vollständig Geimpfte.

 §3
Testpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG

Auf dem Gebiet des Burgenlandkreises sind Beschäftigte in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG verpflichtet, zwei Mal pro Arbeitswoche einen Testnachweis im Sinne des § 2 Ziffer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung dem Arbeitsgeber vorzulegen oder eine entsprechende Testung vor Ort durchführen. § 28b IfSG bleibt unberührt.

 §4
Sprachliche Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden verallgemeinernd verwendet und gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

 

 §5

Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absätze 1, 2 und 5 sich nicht in Quarantäne begibt oder diese ohne Erlaubnis der zuständigen Gesundheitsbehörde verlässt oder vorzeitig beendet,
  2. entgegen § 1 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung betritt.
  3. entgegen § 1 Absatz 7 die von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordnete Quarantäne nicht beachtet,
  4. entgegen § 1 Absatz 11 weiterhin Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen empfängt,

(2) Die textlichen Festsetzungen der Anlage zu § 21 der 16. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend. Der Regelsatz des Bußgeldes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1 bis 4 jeweils 500 Euro.

 §6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung unter www.burgenlandkreis.de in Kraft (Notverkündung). Gleichzeitig tritt die 6. Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

 

Naumburg, den 7. März 2022

gez. Götz Ulrich
Landrat

 

[1] Soweit in der vorliegenden Verordnung auf die 16. SARS-CoV-2-EindV Bezug genommen wird und diese eine Änderung erfährt oder durch eine nachfolgende Verordnung ersetzt wird, gelten die Bezugnahmen entsprechend für die Regelungen der jeweils neuen oder geänderten Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

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