Bundesnotbremse: Das gilt jetzt

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Aufgrund des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten ab den Sieben-Tage-Inzidenzen von 100, 150 und 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen bundeseinheitliche Bestimmungen.

Man richtet sich hierbei nach den Inzidenzwerten des Robert-Koch-Institutes (RKI).

Der Burgenlandkreis hat derzeit den Wert von 165 seit 20.4.2021 überschritten und dies auch bekanntgemacht. Somit gilt seit 24.04.2020 im Burgenlandkreis auf Grund der Bundesnotbremse Folgendes:

Private Zusammenkünfte sind sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Raum nur mit einer weiteren Person, welche nicht dem eigenen Haushalt angehört, gestattet. (Dies galt auch zuvor aufgrund der Verordnung des Landkreises). 

Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.

Ausnahmsweise darf man sich draußen aufhalten, wenn es 

-der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

-der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

-der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

-der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

-der Versorgung von Tieren,

-oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken dient. 

Zwischen 22 und 24 Uhr darf man alleine im Freien Joggen oder Spazierengehen. 

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen (z. B. Saunen oder Fitnessstudios) ist untersagt.
     

Die Öffnung des Einzelhandels ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den in § 28b des Infektionsschutzgesetzes benannten Maßgaben ausgenommen sind. Hier gelten Begrenzungen der zulässigen Kunden pro m² in den Geschäften und selbstverständlich Maskenpflicht.

Ladenbesuch auf Voranmeldung (click and meet) ist also nicht mehr möglich. Vorbestellte Waren dürfen aber noch abgeholt werden. 

Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Zoos und botanische Gärten dürfen Zutritt nur zu ihren Außenbereichen gewähren. Dafür ist ein negativer Schnelltest der Besucher notwendig, der nicht älter sein darf, als 24h. 

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

-die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

-nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

- angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen

Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt. Ausnahmen sind Raststätten und Obdachlosenversorgungen.
Die Lieferung von Speisen (auch nach 22 Uhr) sowie die Abholung (bis 22 Uhr) ist zulässig.

Kosmetik- und Nagelstudios müssen schließen. Friseure und Fußpflegesalons können Kunden nur dann empfangen, wenn sie einen negativen Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 h sein darf.

Im öffentlichen Personennah- oder –Fernverkehr besteht nun für die Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer  FFP2-Maske. Eine medizinische Maske ist nicht mehr ausreichend. 

Touristische Übernachtungen in Hotels oder Ferienwohnungen sind nicht möglich. 

Schulen müssen weitgehend schließen. Dazu finden Sie eine separate Information und eine Pressemitteilung.

Hier finden Sie zum Nachlesen  § 28b des Infektionsschutzgesetzes:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html