Geltende Regelungen in Kitas und Schulen im Burgenlandkreis nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes dürfen Kitas und Horte nur noch Notbetreuung anbieten. Die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen im Burgenlandkreis ist untersagt. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen, die in den Wechselunterricht gehen. Als Abschlussklassen gelten die Klassenstufen 4 an den Grundschulen sowie 9 und 10 bei Sekundarschulen, 11 und 12 an den Gymnasien sowie 12 und 13 an den Berufsbildenden Schulen. Die Teilnahme auch an der Notbetreuung setzt weiterhin die Teilnahme am bisherigen Testregime voraus.
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kitas, Horten und Schulen haben Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.
Für die Notbetreuung muss eine schriftliche Bestätigung in den Schulen, Kitas und Horten vorgelegt werden. Um den Eltern mehr Zeit für die Organisation zu geben, ruft der Landkreis Einrichtungen dazu auf, zu Beginn der nächsten Woche zu akzeptieren, wenn diese Bescheinigung erst in den kommenden Tagen nachgereicht werden kann.