Wo muss ich nun eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Die Mund-Nasen-Bedeckung ist, wie bisher, immer dann zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Es gilt nach der Landesverordnung, dass in Läden und im öffentlichen Personennahverkehr medizinische Masken getragen werden müssen. 

Durch die Regelungen des Burgenlandkreises gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Fällen: 

  1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebussen oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
  2. vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
  3. auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsständen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,
  4. in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind Behandlungsräume sowie stationär aufgenommene Patienten, die sich an ihren Sitzplätzen zur Aufnahme von Speisen und Getränken oder in ihren Zimmern befinden,
  5. in Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann,
  6. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
    a) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschafts­flächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
    b) in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
    c) vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
    d) vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
    e) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände,
  7. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  8. an Haltestellen, in Bahnhöfen,
  9. bei Zusammenkünften der kommunalen Vertretungskörperschaften (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat), deren Ausschüssen und Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  10. bei Teilnahme an Terminen von Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
  11. bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  12. bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  13. bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht für einen Redebeitrag erteilt wird,
  14. auf öffentlichen Spielplätzen.

 

 

Wo muss ich nun eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Die Mund-Nasen-Bedeckung ist, wie bisher, immer dann zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Es gilt nach der Landesverordnung, dass in Läden und im öffentlichen Personennahverkehr medizinische Masken getragen werden müssen. 

Durch die Regelungen des Burgenlandkreises gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Fällen: 

  1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebussen oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
  2. vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
  3. auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsständen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,
  4. in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind Behandlungsräume sowie stationär aufgenommene Patienten, die sich an ihren Sitzplätzen zur Aufnahme von Speisen und Getränken oder in ihren Zimmern befinden,
  5. in Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann,
  6. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
    a) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschafts­flächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
    b) in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
    c) vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
    d) vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
    e) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände,
  7. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  8. an Haltestellen, in Bahnhöfen,
  9. bei Zusammenkünften der kommunalen Vertretungskörperschaften (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat), deren Ausschüssen und Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  10. bei Teilnahme an Terminen von Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
  11. bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  12. bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  13. bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht für einen Redebeitrag erteilt wird,
  14. auf öffentlichen Spielplätzen.