Mit neuen Einschränkungen den Lockdown im Burgenlandkreis abwenden

„Die neuen einschränkenden Maßnahmen sind eine Zumutung für die Bevölkerung. Sie sollen aber einen drohenden Lockdown für den gesamten Burgenlandkreis verhindern, der die Bevölkerung und die Wirtschaft hart treffen würde. Ich appelliere daher noch einmal dringend an jeden Einzelnen, die Maßnahmen einzuhalten. Die Maßnahmen der politisch Handelnden können nur so wirksam sein, wie sie von der Bevölkerung gelebt werden“, so Götz Ulrich zur Begründung der neuen Einschränkungen.

Daher werden die zum Teil schon gestern veröffentlichten Bestimmungen der 18. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises im Folgenden erklärt und begründet. Durch die Begründung der Maßnahmen hofft der Burgenlandkreis, die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten und zu gewinnen.

 

Weißenfels:

Maßnahme:

Auf dem Gebiet der Stadt Weißenfels einschließlich der dazugehörigen Ortsteile ist auf allen öffentlichen Plätzen und Straßen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Begründung der Maßnahme:

Weißenfels ist derzeit mit großem Abstand am stärksten betroffen von Infektionen. Hierzu tragen auch Infektionen von Beschäftigten des Schlachthof Weißenfels bei. Auf Grund dieses Umstandes ist eine Unterbrechung der Infektionsketten in Weißenfels besonders dringend geboten.

Landrat Götz Ulrich steht derzeit in permanentem Kontakt mit dem Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels, der Geschäftsführung von Tönnies sowie der Ordnungsdienste des Burgenlandkreises und der Stadt Weißenfels bezüglich der Lage in Weißenfels. Ob weitere Maßnahmen in Bezug auf die Infektionszahlen bei Tönnies sowie in der Stadt Weißenfels getroffen werden müssen, wird derzeit besprochen. Über mögliche Maßnahmen wird der Landrat auf der digitalen wöchentlichen Pressekonferenz am Mittwoch, dem 2. Dezember 2020, informieren.

Diese Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des 11.1.2020.

 

Verschärfung der Maskenpflicht im gesamten Kreisgebiet

Maßnahme

Im gesamten Kreisgebiet wird die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie im Freien ausgeweitet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist, die bisherigen Einschränkungen ergänzend, an folgenden Orten zu tragen:

-          bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, Reisebusse sowie Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten,

-          vor dem Eingangsbereich von Geschäften sowie den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,

-          auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten und Außenverkaufsständen,

-          in Gesundheitseinrichtungen sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste,

-          in Arbeits- und Betriebsstätten, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (ausgenommen am Arbeitsplatz sitzend/ stehend),

-          in Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr (Einkaufszentren, öffentlichen Verwaltungen, Banken),

-          vor und in gastronomischen Einrichtungen,

-          vor und in Kirchen,

-          vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung,

-          an Haltestellen und in Bahnhöfen,

-          bei Zusammenkünften des Kreistages, der Stadträte, der Gemeinderäte,

-          bei Parteiveranstaltungen,

-          sowie bei Demonstrationen.

Es gelten die bisherigen Ausnahmeregelungen der Maskenpflicht (z.B. medizinische Befreiung durch ein Attest).

Begründung der Maßnahme:

Ein bedeutender Baustein zur Bekämpfung der Pandemie stellt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dar. Daher werden die Bestimmungen zum Tragen einer Maske ausgeweitet. Auch dort, wo eine Pflicht noch nicht besteht, Menschen aber regelmäßig enger zusammenkommen, kann durch die eigenverantwortliche Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ausbreitung des Virus eingedämmt und dadurch noch strengere Maßnahmen verhindert werden. Die Überwindung der derzeitigen hohen Infektionszahlen im Burgenlandkreis kann nur gelingen, wenn sich jeder Einwohner seiner eigenen Verantwortung in der Bekämpfung der Pandemie bewusst wird.

Diese Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des 11.1.2020.

 

Schulen und Horte:

Maßnahme:

In Schulen wird ab der 7. Klasse Wechselunterricht bis Weihnachten eingeführt. Demnach werden Klassen- und Kursgrößen auf 15 Schülerinnen und Schüler begrenzt – ausgenommen sind Klassen bis einschließlich Jahrgangstufe 6 sowie ganz überwiegend im Internatsbetrieb geführte Schulen.  Sportunterricht darf auch weiterhin in geschlossenen Räumen nicht stattfinden. Ausgenommen ist der theoretische Sportunterricht. Der Schwimmunterricht werden verboten.

In Schulen und Horten ist innerhalb der Gebäude – auch während des Unterrichts – ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangstufe 4, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Es wird zudem dringend empfohlen, Kohortenbildungen einzuhalten sowie kein Lehrpersonal mehr zwischen den einzelnen Horten, Schulen und Kindergärten auszutauschen.

Diese Bestimmungen wurden nach einer Beratung des Landrates mit Schulleiterinnen und Schulleitern getroffen.

Begründung der Maßnahme:

Die Anzahl der mit Corona infizierten Personen im Burgenlandkreis steigt beständig an. Es sind 46 Schülerinnen und Schüler sowie 20 Lehrerinnen und Lehrer positiv auf Corona getestet. Es befinden sich zudem 764 Schülerinnen und Schüler und 41 Lehrerinnen und Lehrer in Quarantäne (Stand 27. November 2020). Im Burgenlandkreis sind derzeit noch die Grundschule Saubach und die Sekundarschule Bad Bibra durch das Gesundheitsamt geschlossen. Am 1. Dezember 2020 wurde die Schließung der Grundschule Tagewerben verfügt. Aktuell ist u.a. das Agricolagymnasium in Hohenmölsen stark betroffen.

Ziel der Maßnahmen ist es, Kontakte zu minimieren und Busauslastungen im Schülerverkehr zu reduzieren.

Diese Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des 20.12.2020.