Häufige Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Der Burgenlandkreis erlässt zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Allgemeinverfügung zum 12. März 2022, welche die davon betroffenen Einrichtungen und Unternehmen dazu verpflichtet, die Benachrichtigungen und personenbezogenen Daten ausschließlich digital zu übermitteln. Dazu wird ein beim Gesundheitsamt Burgenlandkreis eingerichtetes Internetportal zur Verfügung gestellt.
Das Internetportal wird über den Link https://www.lsaurl.de/impfpflicht_blk erreichbar sein. Der Link wird jedoch nicht vor dem 16. März 2022 aktiv sein.
Es wird hierzu auch eine Anleitung im PDF-Format bereitstehen.
Mit Ablauf des 15. März 2022 haben zunächst alle in den betroffenen Einrichtungen tätigen Personen einen Nachweis an die Leitung ihrer Einrichtung oder ihres Unternehmens über eine vollständige Impfung, einen gültigen Genesenen-Status oder eine medizinische Kontraindikation der Impfung gegen das Coronavirus vorzulegen. Erfolgt der Nachweis aus verschiedenen Gründen nicht, haben die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen unverzüglich das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises darüber zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Werden Nachweise ab dem 16.03.2022 ungültig, sind ebenfalls entsprechende Meldungen an das Gesundheitsamt zu machen.
Auf der Homepage des Burgenlandkreises sind folgende häufige Fragen veröffentlicht, um die wichtigsten Fragen zu beantworten.
- Wann steht das Meldeportal zur Verfügung?
Die Benachrichtigungen durch die Einrichtungen und Unternehmen sollen nicht vor dem 16. März 2022 erfolgen. Der Link zum Portal wird nicht vor dem 16. März 2022 aktiv sein.
- Warum erlässt der Burgenlandkreis diese Allgemeinverfügung?
Die Allgemeinverfügung soll sicherstellen, dass alle Meldungen digital und in einer gleichen Form erfolgen. So können diese besser weiterverarbeitet werden.
- Warum wird in der Allgemeinverfügung zwischen den Leitungen der Einrichtungen bzw. Unternehmen und selbständig oder freiberuflich Tätigen unterschieden?
Die in den Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a Abs. 1 IfSG selbständig und freiberuflich tätigen Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, übermitteln die Benachrichtigung und personenbezogenen Daten für sich selbst, weil es bei ihnen keine Leitung gibt, welche die Übermittlung der Meldung übernehmen kann.
- Warum müssen die Leitungen und Unternehmen laut der Allgemeinverfügung auch die Daten von externen Dienstleistern übermitteln, bzw. wann gilt dies nicht?
- 20a IfSG schreibt vor, dass die Leitungen und Unternehmen die Benachrichtigung und personenbezogenen Daten von Personen übermitteln, die bei ihnen tätig sind. Der Begriff der Tätigkeit ist weit gefasst und umfasst auch regelmäßig und nicht nur vorübergehend tätige Angestellte externer Dienstleister, wie Handwerker, medizinische Fußpfleger, Friseure, welche zur Einrichtung kommen und viele mehr. Deshalb müssen die Leitungen auch die Meldung für die externen Dienstleister übernehmen.
Besteht jedoch zwischen der Einrichtung oder dem Unternehmen, in der oder dem die Person eingesetzt wird, und dem Arbeitgeber der Person eine Absprache, kann auch der Arbeitgeber der betroffenen Person die Meldung vornehmen.
- Wie geht es nach dem Ablauf des 15.03.2022 weiter?
Den betroffenen Personen drohen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote durch das Gesundheitsamt. Die Verbotsverfügungen ergehen jedoch erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Beachtung der Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Burgenlandkreis. Die Einrichtungen und Unternehmen werden vor einer Verbotsverfügung rechtzeitig vom Gesundheitsamt informiert. Solange keine Verbotsverfügung ergeht, können die betroffenen bisherigen Beschäftigten weiter tätig bleiben. Daneben sind Bußgeldverfahren möglich. Über arbeitsrechtliche Konsequenzen entscheidet allein der jeweilige Arbeitgeber.
Der Burgenlandkreis hält für Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht eine Hotline (03445/73-1659) und ein E-Mail-Postfach unter der Adresse impfpflicht@blk.de bereit.
Bevor Fragen an den Landkreis gerichtet werden, sollte jedoch die vom Bundesgesundheitsministerium auf dessen Homepage gestellte und ständig fortgeführte Fragen-Antwort-Liste konsultiert werden unter:
Zu weiteren häufigen fragen rund um das Thema Corona geht es hier.