Corona-Testverordnung Burgenlandkreis – CoronaTestVO BLK
Verordnung des Burgenlandkreises zur Lockerung einzelner Testverpflichtungen gemäß § 16 Absatz 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV
(Corona-Testverordnung Burgenlandkreis – CoronaTestVO BLK)
vom 26. Juni 2021
Präambel
Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 konnte durch die bisher ergriffenen Maßnahmen eingedämmt werden. Die 7-Tage-Inzidenz im Burgenlandkreis ist seit Mitte Mai 2021 kontinuierlich gesunken und unterschreitet den Wert von 35 jedenfalls seit dem 27. Mai 2021. Aufgrund der auf sehr niedrigem Niveau verharrenden Infektionszahlen sind weitere Lockerungen geboten.
Aus den vorgenannten Gründen erlässt der Burgenlandkreis auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. Juni 2021[1], nachfolgende Rechtsverordnung:
§ 1
Wegfall der Testpflicht
Ab dem 27. Juni 2021 besteht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten keine Testpflicht mehr:
1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
2. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
3. Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
4. in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
5. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung unter www.burgenlandkreis.de in Kraft (Notverkündung).
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft.
Naumburg, den 26. Juni 2021
gez. Götz Ulrich
Landrat
[1] Soweit in der vorliegenden Verordnung auf die 14. SARS-CoV-2-EindV Bezug genommen wird und diese eine Änderung erfährt oder durch eine nachfolgende Verordnung ersetzt wird, gelten die Bezugnahmen entsprechend für die Regelungen der jeweils neuen oder geänderten Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Hinweis: Diese Bekanntmachung wird am 26.06.2021 in den Tageszeitungen (MZ Weißenfels und Zeitz, Naumburger Tageblatt Naumburg und Nebra) veröffentlicht werden.