Corona-Beschränkungen werden weiter gelockert: 5. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

5. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt lockert die Corona-Beschränkungen weiter. Trotz aller Lockerungen ist die Pandemie noch nicht überwunden. Daher ist es notwendig, dass alle noch beibehaltenen Einschränkungen von den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin beachtet werden. Die Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin. Die Regelungen treten - soweit nicht anders vermerkt - am Montag, den 4. Mai, in Kraft.

Kontaktbeschränkungen:
Statt nur zu zweit darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben.

Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen.

Neuregelungen von Ausnahmen der Maskenpflicht:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen mit denen sie kommunizieren.
- Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist.

Kindertagesbetreuung:
Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, von Schülerinnen und Schülern, von Studierenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben.

Einzelhandel:
Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, die bisher noch geschlossen sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen wieder öffnen. Das gilt auch für Friseure, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie Fahrschulen.

Alten- und Pflegeheime:
Ab Montag, 11. Mai 2020, ist eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt. Die Besucher müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der vergangenen Wochen ist damit aufgehoben. Wenn es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sei, könnten die Seniorenheime die Besuchserlaubnis einschränken.

Gastronomie:
Die Landesregierung strebt unter Voraussetzungen wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai 2020 an.

Spielplätze:
Spielplätze dürfen ab 8. Mai wieder benutzt werden, wenn die Landkreise dies im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erlauben.

Kultureinrichtungen:
Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken dürfen wieder Besucher empfangen.

Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird nicht mehr eingeschränkt.

Schwimmbäder und Sportanlagen:
Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.coronavirus.sachsen-anhalt.de

DateitypDatei