3. Eindämmungsverordnung gegen Ausbreitung des Coronavirus

Sachsen-Anhalt verlängert die Maßnahmen zur vorübergehenden Kontaktbeschränkung um zwei Wochen bis zum 19. April. Die Regelungen zu Versammlungen, zur Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Ladengeschäften und Sportstätten sowie Besuchsverbote für Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen bleiben ebenfalls bis zum 19. April bestehen. Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Die Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt tritt mit Ablauf des 2. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt außer Kraft.

Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. zur Durchsetzung wurden Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt. Der Bund hatte dazu in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit eröffnet.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Reisebusreisen veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von "fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise" ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, CoronaInfizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld.

Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400 Euro rechnen. Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde. 

Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben. Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.

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