24. Allgemeinverfügung - Grundschule Osterfeld

24. Allgemeinverfügung - Grundschule Osterfeld          


Amtliche Bekanntmachung
I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 24

I. Adressaten dieser Allgemeinverfügung sind:

1. alle Schülerinnen und Schüler, die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der Zeit vom 07. 12. 2020 bis zum 10. 12. 2020 die

Grundschule Osterfeld
Schloßberg 1
06721 Osterfeld

sowie den

Hort der Grundschule Osterfeld

besucht haben.

2. alle Lehrerinnen und Lehrer, alle Erzieherinnen und Erzieher, die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der Zeit vom 07. 12. 2020 bis zum 10. 12. 2020 in der oben genannten Schule unterrichtet haben oder die Hortkinder betreuten.

3. Sonstige Beschäftigte, die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der Zeit vom 07.12.2020 bis zum 10.12.2020 in der oben genannten Schule oder dem Horttätig gewesen sind.


II. Anordnungen
1. Gegenüber den in Ziffer I. genannten Personen wird häusliche Quarantäne wie nachfolgend angeordnet:

Beginn:  11.12.2020
Ende:     24.12.2020, 24 Uhr

2. Die Anordnung in Ziff. II. 1 gilt nur, sofern diese Personen nicht selbst einen positiven SARS-CoV-2-Test aufweisen oder mit einer mit dem SARS-CoV-2 Virus infizierten Person in einem Hausstand leben. Für diese gilt Ziff. 1 bzw. 2 der 17. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus vom 23.11.2020.

3. Von Ziff. II. 1 abweichende Anordnungen bzw. eine Verlängerung dieser Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Die in Ziff. I. genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises.Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

5. Die in Ziff. I. genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

6. Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziff. I. genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

7. Es ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

8. Weisen die in Ziffer I. genannten Personen (weitere) Symptome wie Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch unter der Telefonnummer03445-731790 beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 erfolgt.

9. Sollte während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Ziffer I. genannten Personen verpflichtetet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

10.Wenn eine nach Ziff. I. verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige, für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziff. I. betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Es ist den unter Ziff. I. genannten Personen verboten in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrichtung - inklusive Notbetreuung - zu betreten.

III. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 18.12.2020 in Kraft.

IV. Bußgelder, Straftaten
Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird, wird hingewiesen.

 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am

Montag:        von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:      von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:      von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:          von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat


II. Hinweisbekanntmachung
Die o. g. Allgemeinverfügung Nr. 24 wird zudem unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemacht.
Naumburg, den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat

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