7. Eindämmungsverordnung: Land setzt auf Eigenverantwortung und lockert Verbote

Das Land Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die 7. Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft. Verbote weichen größtenteils Empfehlungen.

Demnach werden fachkundig organisierte Feiern nicht erst ab 31. August 2020, sondern bereits am 29. August in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen ermöglicht. Somit sind Einschulungsfeiern in Sporthallen, Aulen und Festsälen möglich.  Veranstaltungen im Außenbereich dürfen die Personengrenze von 1000 Personen nicht überschreiten.

Fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Freizeit- und Unterhaltungsangeboten mit maximal 1 000 Besuchern gleichzeitig gelten künftig nicht als Volksfest und dürfen stattfinden.

In der Gastronomie sind Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung unter bestimmten Bedingung wieder erlaubt. Eingehalten werden müssen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen und das Tragens eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes.

Zudem dürfen Messen, Ausstellungen sowie Spezial- und Jahrmärkte (z. B. Flohmärkte) wieder öffnen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Einlasskontrolle erfolgt. In Ladengeschäften darf sich auf 10 Quadratmetern Fläche nur ein Besucher aufhalten. In geschlossenen Räumen (z.B. Einkaufszentren) gilt auch hier die Maskenpflicht.

Zudem müssen Personen, die aus einem Corona-Risiko-Gebiet innerhalb Deutschlands nach Sachsen-Anhalt einreisen möchten, ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorlegen.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 16. September 2020, bei Großveranstaltungen am 31. Oktober 2020, außer Kraft. Nähere Informationen kann man unter: http://www.sachsen-anhalt.de

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