2. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreises

Amtliche Bekanntmachung

Zweite Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 (Zweite Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis – 2. CoronaSchVO BLK)

vom 12. März 2021

 Präambel

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die Bevölkerung des Burgenlandkreises vor große Herausforderungen, die nur dann bewältigt werden können, wenn jeder Einzelne seinen Teil zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus beiträgt. Ein bedeutender Baustein zur Bekämpfung der Pandemie ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch dort, wo eine Pflicht dazu bisher nicht besteht, Menschen aber regelmäßig enger zusammenkommen, kann durch das eigenverantwortliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ausbreitung des Virus eingedämmt und dadurch noch strengere Maßnahmen verhindert werden. Die Entlastung des Gesundheitswesens, vor allem der Krankenhäuser, ist notwendig, um eine Überlastung der Intensiv- und COVID-Stationen möglichst zu vermeiden.

Daher werden mit dieser Verordnung auch Quarantäneanordnungen getroffen, um infizierte Personen und deren Kontaktpersonen zu isolieren. Darüber hinaus sind die älteren Einwohnerinnen und Einwohner, insbesondere in Heimen, besonders zu schützen.

Aus den vorgenannten Gründen erlässt der Burgenlandkreis auf der Grundlage von § 32 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und §§ 28a, 29, 30 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 1 der Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (10. SARS-CoV-2-EindV) vom 7. März 2021, nachfolgende Rechtsverordnung:

 

§ 1 Feststellung der Rate der Neuinfektionen

Es wird festgestellt, dass der Burgenlandkreis innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Anzahl von laborbestätigten Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ in Höhe von 35 je 100.000 Einwohner erreicht hat.

 

§ 2 Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Kreisgebiet

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist zu tragen:

  1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebussen oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
  2. vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
  3. auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsständen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,
  4. in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind Behandlungsräume sowie stationär aufgenommene Patienten, die sich an ihren Sitzplätzen zur Aufnahme von Speisen und Getränken oder in ihren Zimmern befinden,
  5. in Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann,
  6. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
  7. in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
  8. in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
  9. vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
  10. vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
  11. in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände,
  12. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  13. an Haltestellen und in Bahnhöfen,
  14. bei Zusammenkünften der kommunalen Vertretungskörperschaften (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat), deren Ausschüssen und Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  15. bei Teilnahme an Terminen von Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie in Wahllokalen,
  16. bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  17. bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
  18. bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht für einen Redebeitrag erteilt wird,
  19. auf öffentlichen Spielplätzen.

(2) Ferner ist jede Person, die sich im Burgenlandkreis aufhält, bei Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinn von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV verpflichtet, wenn sie zu einem anderen haushaltsfremden Menschen keinen Abstand von mindestens eineinhalb Metern über einen Zeitraum von mehr als fünf Minuten einhalten kann.

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV.

(4) Inhaber bzw. Betreiber der Einrichtungen in Absatz 1 sind verpflichtet, Besucher auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Aushänge und direkte Ansprachen hinzuweisen. Die Betreiber von Parkplätzen und Parkhäusern im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 2 sind verpflichtet, an Einfahrten und Zugängen auf die Pflicht durch gut sichtbare Ausschilderung hinzuweisen.

 

§ 3 Maskentragepflicht in Horten

(1) In Hortgebäuden ist außer in Büros und Räumlichkeiten zur Einzelnutzung, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Auf dem Hortgelände ist immer dort, wo der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgebäuden gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4, solange sie sich sitzend an einem Platz aufhalten.

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV.

(4) Absatz 1 und 2 gelten in gemischt genutzten Gebäuden ausdrücklich nicht für die Betreuung im Vorschulbereich (Kinderkrippen und Kindergärten).

 

§ 3a Maskenpflicht in Schulen, Eingeschränkter Regelbetrieb

(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV findet an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 der eingeschränkte Regelbetrieb statt.

(2) An allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises ist unabhängig von ihrer Trägerschaft außer in Büros und Räumlichkeiten zur Einzelnutzung innerhalb des Schulgebäudes, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Auf dem Schulgelände ist immer dort, wo der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt während des Unterrichts nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4, solange sie sich sitzend an einem Platz aufhalten.

(4) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 2 sind zudem Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV.

(5) Der Schulsport in geschlossenen Räumen ist untersagt. Das gilt auch für den Schwimmunterricht. Ausgenommen von Satz 1 ist der theoretische Sportunterricht.

 

§ 4 Quarantänebestimmungen

(1) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet.

(2) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass ein nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen vorgenommener Antigen-Schnelltest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet, wenn dieser Antigen-Schnelltest

  1. vom Gesundheitsamt oder in seinem Auftrag oder
  2. von einem approbierten Arzt oder von ihm unterwiesenen medizinischem Personal oder
  3. in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes oder
  4. im Rahmen einer Testung nach § 5a

durchgeführt wurde.

(3) Für Einwohner des Burgenlandkreises, die mit einer in den Absatz 1 oder 2 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand leben (Mitbewohner), wird ab dem Tag der Testung der unter Absatz 1 oder 2 genannten Person für 14 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung des positiven Befundes der unter Absatz 1 oder 2 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests des Mitbewohners gilt Absatz 1.

(4) Für Einwohner des Burgenlandkreises, denen vom Gesundheitsamt des Burgenlandkreises mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Institutes Kontaktpersonen der Kategorie I sind, wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gelten die Absätze 1 und 2.

(5) Von Absatz 1 bis 4 abweichende Anordnungen, insbesondere eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung dieser Quarantäneanordnungen, durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben ausdrücklich vorbehalten, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes geboten oder vertretbar ist. Ohne dass es einer Entscheidung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises bedarf, sind Personen im Sinne des Absatz 2 sowie deren Mitbewohner im Sinne des Absatz 3 und deren Kontaktpersonen im Sinne des Absatz 4 vorzeitig aus der Quarantäne entlassen, wenn ein positiver Antigen-Schnelltest des Index-Falles durch einen unmittelbar nachfolgenden PCR-Test im Sinne des Absatzes 1 widerlegt wurde.

(6) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

(7) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

(8) Die unter Absatz 1 bis 3 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch unter der Telefonnummer 03445-731790 beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Die Pflicht aus Absatz 1 bis 3, sich sofort in Quarantäne zu begeben, besteht unabhängig von dieser Meldung unverändert fort.

(9) Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Absatz 1 bis 4 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

(10) Es ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

(11) Weisen die in Absatz 1 bis 4 genannten Personen Symptome wie Fieber, trockenen Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch unter der Telefonnummer 03445-731790 beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.

(12) Sollte während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Absatz 1 bis 4 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

(13) Wenn eine nach Absatz 1 bis 4 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Absatz 1 bis 4 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Es ist den unter Absatz 1 bis 4 genannten Personen verboten, in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort, eine stationäre Heimeinrichtung oder eine sonstige Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes zu betreten.

(14) Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird, wird hingewiesen.

 

§ 5 Testverpflichtung und Besucherverkehr in Alten- und Pflegeheimen

(1) Die nachfolgenden Anordnungen gelten in allen stationären Einrichtungen der Pflege im Sinne des § 9 Absatz 1 Ziffer 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV im Burgenlandkreis, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform.

(2) Bewohner von Alten- und Pflegeheimen dürfen höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Bewohner, die die stationäre Einrichtung und den zugehörigen Außenbereich verlassen, sind verpflichtet, sich beim Wiederbetreten der Einrichtung einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen. Der Betreiber der stationären Einrichtung ist verpflichtet, diesen durchzuführen.

(3) Als Besucher zugelassen wird abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV nur, wer unter Aufsicht der Einrichtung einen Antigen-Schnelltest mit einem negativen Testergebnis bezüglich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt hat. Besucher sind alle Personen, die weder Bewohner sind, noch in der Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 beschäftigt sind.

(3a) Für Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen in Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 durchführen, gelten die Regelungen des Absatzes 3 mit der Maßgabe, dass eine Testverpflichtung nicht besteht, wenn die Person einen Antigen-Schnelltest mit einem negativen Testergebnis durchgeführt hat, der nicht länger als sechs Stunden zurückliegt.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist Besuchern das Betreten der Einrichtungen nur mit einer ordnungsgemäß angelegten FFP-2-Maske erlaubt.

 

§ 5aBeschränkungen für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten

(1) Die nachfolgenden Anordnungen gelten für alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, die einen oder mehrere Standorte im Burgenlandkreis und dort zusammen mehr als 100 Beschäftigte haben. Die Beschäftigtenzahl richtet sich nach den tatsächlich beschäftigen Personen, Vollzeitäquivalente sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Betriebe, für die nicht bereits nach der 10. SARS-CoV-2-EindV eine Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts besteht, sind verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises vorzulegen. Das Hygienekonzept soll insbesondere Vorgaben enthalten zum Mindestabstand zwischen den Beschäftigten, zur Maskenpflicht sowie zur Arbeitstätigkeit möglichst in gleichbleibenden Arbeitsgruppen. Auf die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird hingewiesen.

(3) Das Hygienekonzept muss auch ein Konzept für Antigen-Schnelltests oder molekularbiologische Untersuchungen auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Tests) für alle Beschäftigten der Betriebe beinhalten. Die Wahl der Testmethode obliegt dem Betrieb. Die Testungen sind dabei auf freiwilliger Basis mindestens einmal pro Woche durchzuführen. Das Ergebnis ist der Betriebsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Betriebsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Weitergehende Regelungen, die verpflichtende Testungen in Betrieben vorschreiben, bleiben unberührt.

(4) Für Betriebe, die bereits nach den Regelungen der 10. SARS-CoV-2-EindV zur Erstellung eines Hygienekonzeptes verpflichtet sind, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass deren Hygienekonzepte anzupassen sind.

 

§ 6 Beschränkung für Veranstaltungen der Kirchen- und Religionsgemeinschaften

Bei Gottesdiensten, Andachten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften in geschlossenen Räumen sind Gesang und das Benutzen von Blasinstrumenten verboten.

 

§ 7 Ausnahmen

In begründeten Fällen kann das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.

 

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden verallgemeinernd verwendet und gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

§ 9 Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung in den Fällen der Ziffern 1 bis 14 nicht oder nicht ordnungsgemäß trägt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung bei Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht oder nicht ordnungsgemäß trägt,
  3. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 nicht durch Aushänge auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweist,
  4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 an Einfahrten und Zugängen nicht durch gut sichtbare Ausschilderung auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweist,
  5. entgegen § 4 Absätze 1, 2 und 3 sich nicht in Quarantäne begibt oder diese ohne Erlaubnis der zuständigen Gesundheitsbehörde verlässt oder vorzeitig beendet,
  6. entgegen § 4 Absatz 4 die von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordnete Quarantäne nicht beachtet,
  7. entgegen § 5 Absatz 3 als Besucher zugelassen wird, ohne sich einem Antigen-Schnelltest mit negativem Testergebnis zu unterziehen,
  8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Einrichtung ohne eine ordnungsgemäß angelegte FFP-2-Maske betritt,
  9. entgegen § 5a Absätze 2, 3 und 4 kein Hygienekonzept erstellt oder nicht anpasst oder ein positives Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt nicht meldet,
  10. entgegen § 6 bei Gottesdiensten, Andachten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen singt oder ein Blasinstrument spielt.

(2) Adressat des Bußgeldbescheides ist in den Fällen von Absatz 1 Ziffern 3, 4, 7 und 9 der Betriebsinhaber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer oder sonst zur Vertretung Berechtigte.

(3) Die textlichen Festsetzungen der Anlage zu § 14 der 10. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend. Der Regelsatz des Bußgeldes beträgt in den Fällen des Absatzes 1

  1. Ziffern 1, 2 und 10 jeweils 75 Euro,
  2. Ziffer 8 jeweils 150 Euro,
  3. Ziffern 3, 4, 5 und 6 jeweils 250 Euro,
  4. Ziffern 7 und 9 jeweils 1.000 Euro.

 

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 29. März 2021 außer Kraft.

 

Naumburg, den 12. März 2021

gez. Götz Ulrich
Landrat

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