Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Nr.31 - Testpflicht der PVG
Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende
Allgemeinverfügung Nr. 31
I. Adressaten dieser Allgemeinverfügung sind:
Alle Personen, die als Busfahrer oder Busfahrerin bei der Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH (PVG mbH) eingesetzt sind.
II. Anordnungen
1. Die unter I. benannten Personen sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in einer Apotheke, einer Arztpraxis, einer Fieberambulanz, einem Testzentrum oder durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises testen zu lassen oder unter Aufsicht des Arbeitgebers selbst zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
2. Ausnahmen von Ziffer II. 1 bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreiseses. Ausnahmen sind beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises (Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg) unter Vorlage wichtiger Gründe zu beantragen und von diesem zu genehmigen.
III. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 12.04.2021 in Kraft.
IV. Hinweise
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den 09.04.2021
gez. Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg, den 09.04.2021
gez. Götz Ulrich
Landrat