Wer sind Kontaktpersonen, die auch in Quarantäne müssen?

Wer als Kontaktperson einer infizierten Person gilt, entscheidet das Gesundheitsamt. Hausstandsmitglieder sind automatisch in Quarantäne.

Im Burgenlandkreis gelten folgende Grundregeln:

Personen, die vollständig geimpft (vom 15. bis zum 90. Tag) oder genesen (vom 28. bis zum 90. Tag) oder geboostert bzw. geimpft & genesen sind oder einen spezifischen Antikörpertest und eine Impfung (bis zum 90. Tag ab Impftag) vorweisen können, gelten nicht als Kontaktpersonen und müssen nicht in Quarantäne, auch wenn sie Kontakt zu einem Infizierten hatten. Wenn sie Anzeichen einer Erkrankung haben. Dann sollten sie unbedingt Kontakte zu anderen vermeiden und den Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen. 

Für Nichtgeimpfte oder nicht vollständig Geimpfte gilt:

·         Wer mit einer positiv getesteten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist zur Quarantäne verpflichtet. Es bedarf keines gesonderten Schreibens vom Gesundheitsamt.

·         Für Nichtgeimpfte, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, wird der Zeitraum von 48 Stunden vor dem Test bzw. dem Auftreten von Krankheitszeichen bei der infizierten Person betrachtet. Wer in dieser Zeit länger als 10 Minuten mit einer positiv getesteten Person (mit und ohne Maske) in einem geschlossenen Raum war, gilt als Kontaktperson und wird vom Gesundheitsamt darüber informiert. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall andere Entscheidungen treffen.

·         Die Quarantäne dauert in der Regel 10 Tage, wenn in dieser Zeit keine eigene Infektion passiert.

Eine vorzeitige Beendigung einer Quarantäne als Kontaktperson ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Soweit die Kontaktperson ohne Anzeichen einer Erkrankung ist, kann sie frühestens am siebten Tag der Quarantäne einen Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Wenn dieser Test ein negatives Ergebnis hat, gilt die Quarantäne als beendet. Bitte heben Sie den Beleg für eventuelle Rückfragen mindestens für die Dauer von 4 Wochen auf. Das Gesundheitsamt ist berechtigt, sich den Nachweis anzuschauen.

Hier finde Sie die Übersicht. 

Wer sind Kontaktpersonen, die auch in Quarantäne müssen?

Wer als Kontaktperson einer infizierten Person gilt, entscheidet das Gesundheitsamt. Hausstandsmitglieder sind automatisch in Quarantäne.

Im Burgenlandkreis gelten folgende Grundregeln:

Personen, die vollständig geimpft (vom 15. bis zum 90. Tag) oder genesen (vom 28. bis zum 90. Tag) oder geboostert bzw. geimpft & genesen sind oder einen spezifischen Antikörpertest und eine Impfung (bis zum 90. Tag ab Impftag) vorweisen können, gelten nicht als Kontaktpersonen und müssen nicht in Quarantäne, auch wenn sie Kontakt zu einem Infizierten hatten. Wenn sie Anzeichen einer Erkrankung haben. Dann sollten sie unbedingt Kontakte zu anderen vermeiden und den Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen. 

Für Nichtgeimpfte oder nicht vollständig Geimpfte gilt:

·         Wer mit einer positiv getesteten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist zur Quarantäne verpflichtet. Es bedarf keines gesonderten Schreibens vom Gesundheitsamt.

·         Für Nichtgeimpfte, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, wird der Zeitraum von 48 Stunden vor dem Test bzw. dem Auftreten von Krankheitszeichen bei der infizierten Person betrachtet. Wer in dieser Zeit länger als 10 Minuten mit einer positiv getesteten Person (mit und ohne Maske) in einem geschlossenen Raum war, gilt als Kontaktperson und wird vom Gesundheitsamt darüber informiert. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall andere Entscheidungen treffen.

·         Die Quarantäne dauert in der Regel 10 Tage, wenn in dieser Zeit keine eigene Infektion passiert.

Eine vorzeitige Beendigung einer Quarantäne als Kontaktperson ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Soweit die Kontaktperson ohne Anzeichen einer Erkrankung ist, kann sie frühestens am siebten Tag der Quarantäne einen Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Wenn dieser Test ein negatives Ergebnis hat, gilt die Quarantäne als beendet. Bitte heben Sie den Beleg für eventuelle Rückfragen mindestens für die Dauer von 4 Wochen auf. Das Gesundheitsamt ist berechtigt, sich den Nachweis anzuschauen.

Hier finde Sie die Übersicht.