Wer darf eigentlich Regelungen zu Corona erlassen?

 

Die Gesundheitsbehörden der Länder, dass sind in Sachsen-Anhalt vor allem die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Gesundheitsämtern, das Landesverwaltungsamt und das Sozialministerium, sind zuständig für Maßnahmen nach dem (Bundes-)Infektionsschutzgesetz (InfSchG). Außerdem hat der Bundestag auch die Landesregierungen der Bundesländer ermächtigt durch Verordnungen Regelungen zu erlassen. Durch die Änderung  des Infektionsschutzgesetzes mit der Bundesnotbremse kann auch der Bund Verordnungen erlassen, wer z.B. von der Testpflicht befreit sein soll.  

Etwas anderes sind Regelungen, die Arbeitgeber treffen (müssen), um ihre Arbeitnehmer vor Ansteckung zu schützen. Diese finden ihre Grundlage in der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz.

Auch Regelungen, die Betriebe, Verwaltungen, Schulen, Ladenbesitzer oder Restaurantbesitzer für den Zutritt zu ihren Gebäuden oder Grundstücken treffen, sind hiervon zu unterscheiden. Diese Regelungen fußen auf dem jeweiligen Hausrecht.

Die Verpflichtung z.B. zum Tragen einer Maske kann sich also aus drei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.

Bei einer sog. „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, die durch den Bundestag festgestellt werden muss, darf auch das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls gewisse Regelungen erlassen.

Wer darf eigentlich Regelungen zu Corona erlassen?

 

Die Gesundheitsbehörden der Länder, dass sind in Sachsen-Anhalt vor allem die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Gesundheitsämtern, das Landesverwaltungsamt und das Sozialministerium, sind zuständig für Maßnahmen nach dem (Bundes-)Infektionsschutzgesetz (InfSchG). Außerdem hat der Bundestag auch die Landesregierungen der Bundesländer ermächtigt durch Verordnungen Regelungen zu erlassen. Durch die Änderung  des Infektionsschutzgesetzes mit der Bundesnotbremse kann auch der Bund Verordnungen erlassen, wer z.B. von der Testpflicht befreit sein soll.  

Etwas anderes sind Regelungen, die Arbeitgeber treffen (müssen), um ihre Arbeitnehmer vor Ansteckung zu schützen. Diese finden ihre Grundlage in der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz.

Auch Regelungen, die Betriebe, Verwaltungen, Schulen, Ladenbesitzer oder Restaurantbesitzer für den Zutritt zu ihren Gebäuden oder Grundstücken treffen, sind hiervon zu unterscheiden. Diese Regelungen fußen auf dem jeweiligen Hausrecht.

Die Verpflichtung z.B. zum Tragen einer Maske kann sich also aus drei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.

Bei einer sog. „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, die durch den Bundestag festgestellt werden muss, darf auch das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls gewisse Regelungen erlassen.