Bekanntmachung - 2. Allgemeinverfügung 2020

Amtliche Bekanntmachung
I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 S. 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt auf der Grundlage einer Weisung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt folgende

Allgemeinverfügung Nr. 2:

1. Ab sofort sind im Burgenlandkreis alle Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1, 2, 3 und 5 IfSG zunächst bis zum Ablauf des 13. April 2020 zu schließen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verfügung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen, Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Horten oder heilpädagogischen Tagesstätten wird hiermit eingeschränkt. 

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld von 20.000 Euro angedroht. 

3. Ausnahmen von der Schließungsverfügung nach Ziffer 1 werden wie folgt zugelassen:

a. Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den betroffenen Personensorgeberechtigten ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen einzustellen, sind bis zum Ablauf des 17. März 2020 Nutzungen zu Betreuungszwecken zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten dies entscheiden.

b. Für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf des 13. April 2020 für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG und für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf des 3. April 2020 (letzter Schultag vor den Osterferien) für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG sind von der Schließungsverfügung nach Nr. 1 ausgenommen:

aa) betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann,

bb) die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend notwendiger Dienstgeschäfte.

Schlüsselpersonen im Sinne von Buchstabe aa) sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der medizinischen, pflegerischen oder pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge oder des öffentlichen Lebens dienen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits- und Arzneimittelversorgung, der Pflege sowie der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, zur Gewährung sozialer Leistungen (insbesondere Jobcenter, Sozialamt, Migrationsagentur, Wohngeldstelle, BAFöG-Stelle), des Justiz- und Maßregelvollzugs, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz), der Sicherung der öffentlichen Infrastruktur (Medien, Presse, Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln (einschließlich der dazu erforderlichen Logistik) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Die Notwenigkeit der Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstherrn oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.

c. Die Schließungsverfügung nach Ziffer 1 gilt ferner nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.

4. Ausnahmen nach Ziffer 3 kommen nicht in Betracht für den Fall, dass eine Gemeinschaftseinrichtung geschlossen wurde oder geschlossen werden muss, weil Beschäftigte oder betreute Kinder positiv auf den Erreger COVID-19 (Corona SARS-CoV-2) getestet wurden.

5. Anordnungen nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag bis zu ihrer Aufhebung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an  erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 53 Abs. 4 SOG LSA haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 16.03.2020

Götz Ulrich
Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am

Montag:     von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:    von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag:von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:        von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 16.03.2020

Götz Ulrich
Landrat

II. Hinweisbekanntmachung
Die o.g. Allgemeinverfügung Nr. 2 wird zudem unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemacht.
Naumburg, den 16.03.2020

Götz Ulrich
Landrat


Redaktioneller Hinweis
Datum der Veröffentlichung: 17.03.2020