Änderungsverordnung zur Corona-Testverordnung Burgenlandkreis

Verordnung

zur Änderung der Verordnung des Burgenlandkreises zur Lockerung einzelner Testverpflichtungen gemäß § 16 Absatz 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV (Corona-Testverordnung Burgenlandkreis – CoronaTestVO BLK) vom 26. Juni 2021

vom 15. Juli 2021

 

Auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. Juni 2021, zuletzt geändert am 12. Juli 2021[1], wird verordnet:

 

Artikel 1

  • 1 wird wie folg neu gefasst:

㤠1
Wegfall der Testpflicht

Bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten besteht auf dem Gebiet des Burgenlandkreises keine Testpflicht mehr:

  1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  2. soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Seniorentreffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  3. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  4. Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  5. Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  6. geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV,
  7. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 der 14. SARS-CoV-2-EindV mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV.“

 

Artikel 2

In § 2 Absatz 2 wird das Datum „30. Juli 2021“ durch das Datum „5. August 2021“ ersetzt.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de in Kraft (Notverkündung).

 

 

Naumburg, den 15. Juli 2021

gez. Götz Ulrich
Landrat

 

[1] Soweit in der vorliegenden Verordnung auf die 14. SARS-CoV-2-EindV Bezug genommen wird und diese eine Änderung erfährt oder durch eine nachfolgende Verordnung ersetzt wird, gelten die Bezugnahmen entsprechend für die Regelungen der jeweils neuen oder geänderten Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

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