2. Eindämmungsverordnung gegen Ausbreitung des Coronavirus

Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Einschränkungen für die Bevölkerung präzisiert. Dazu tritt am Mittwoch, 25. März 2020 die Zweite Corona-Eindämmungsverordnung vom 24. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020 außer Kraft. 

Die Zweite Verordnung regelt vor allem folgendes:

Bis zunächst 19. April soll das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen.

Vorübergehende Kontaktbeschränkungen gelten nach jetzigem Stand bis zum 5. April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben möglich.

Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Bei Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden Zugangsregelungen erlassen, die die Zahl der Personen im Markt beschränken. Auch Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen vermieden werden.

Die neuen Regelungen zur Notbetreuung von Kindern legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.

Öffentliche Veranstaltungen sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinsten Kreis stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst. Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-,

Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen geschlossen.

Friseure und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich. Um besonders gefährdete Gruppe noch besser schützen, hat das Land die Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen verschärft. In Krankenhäusern gilt jetzt - von Ausnahmen abgesehen - Besuchsverbot.