Allgemeinverfügung 04-2022 "Quarantäne"

Amtliche Bekanntmachung

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 4/2022

1.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet.

 

2.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, die Kenntnis davon erhalten, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigen-Schnelltest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (Index-Fall), wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet, wenn dieser Antigen-Schnelltest

 

a)                vom Gesundheitsamt oder in seinem Auftrag oder

b)                von einem approbierten Arzt oder von ihm unterwiesenen medizinischem Personal oder

c)                 in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes oder

d)                von einem Leistungserbringer im Sinne von § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder

e)                 im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt,

durchgeführt wurde.

 

3.      Soweit der Indexfall i. S. d. Ziffern 1 oder 2 mehr als 48 Stunden keine Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie oder Somnolenz aufweist und er frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder bei einem positiven Ergebnis einen CT-Wert von größer 30 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Ziffer 2 Buchstabe a, b oder d mit der Maßgabe, dass das Testergebnis zwingend negativ sein muss. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

 

4.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, die mit einer in den Ziffern 1 oder 2 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand leben (Mitbewohner), wird ab dem Tag der Testung der unter Ziffer 1 oder 2 genannten Person für 10 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung des positiven Befundes der unter Ziffer 1 oder 2 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests des Mitbewohners gelten die Ziffern 1 und 2.

 

5.      Soweit der symptomfreie Mitbewohner frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Ziffer 2 Buchstabe a, b oder d. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Ziffer 4 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

 

6.      Für Einwohner des Burgenlandkreises, denen vom Gesundheitsamt des Burgenlandkreises mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Institutes enge Kontaktpersonen sind, wird bis zum Ablauf des 10. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gelten die Ziffern 1 und 2.

 

7.      Soweit die symptomfreie Kontaktperson i. S. d. Ziffer 6 frühestens am siebenten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, gilt die Quarantäne als beendet. Gleiches gilt bei Durchführung eines Antigen-Schnelltests i. S. d. Ziffer 2 Buchstabe a, b oder d. Das Testergebnis ist durch die durchzuführende Stelle zu bescheinigen. Die in Ziffer 6 genannten Personen sind verpflichtet, die Bescheinigung für mindestens vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

 

8.      Von Ziffer 1 bis 7 abweichende Anordnungen, insbesondere eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung dieser Quarantäneanordnungen, durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben ausdrücklich vorbehalten, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes geboten oder vertretbar ist. Ohne dass es einer Entscheidung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises bedarf, sind Personen im Sinne der Ziffer 2 sowie deren Mitbewohner im Sinne der Ziffer 4 und deren Kontaktpersonen im Sinne der Ziffer 6 vorzeitig aus der Quarantäne entlassen, wenn ein positiver Antigen-Schnelltest des Index-Falles durch einen unmittelbar nachfolgenden PCR-Test im Sinne der Ziffer 1 widerlegt wurde.

 

9.      Die in Ziffer 1, 2, 4 und 6 genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis oder einer anderen Teststation gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

 

10.  Die in Ziffer 1, 2, 4 und 6 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

 

11.  Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziffer 1, 2, 4 und 6 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

 

12.  Es ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

 

13.  Sollte während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Ziffer 1, 2, 4 und 6 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

 

14.  Wenn eine nach Ziffer 1 bis 7 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 bis 7 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört.

 

15.  Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird, wird hingewiesen.

 

16.  Sofern auf Grund der Vorschriften dieser Allgemeinverfügung eine Pflicht zur Absonderung besteht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Satz 1 gilt nicht für Personen im Sinne des § 6 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

Satz 1 gilt nur, wenn dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises der Impf- bzw. Genesenennachweis entweder per Post an: Burgenlandkreis, Gesundheitsamt, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) oder per E-Mail an: impfnachweis@blk.de übersandt wurde. Satz 1 gilt zudem nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

a)     des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder

b)     der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Ziffer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung, dabei gelten die Regelungen des § 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Coronavirus-Einreiseverordnung, oder

c)      eines eigenen positiven Testergebnisses i. S. d. Ziffer 1 oder 2.

 

17.  Diese Allgemeinverfügung wird unter www.burgenlandkreis.de notbekanntgegeben. Sie tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

 

Hinweis

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 1. April 2022

gez. Götz Ulrich
Landrat

 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

Montag:                     von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:                  von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag:              von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:                       von 08.30 bis 11.30 Uhr

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 1. April 2022

gez. Götz Ulrich
Landrat

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