Neue Corona-Schutzverordnung im Burgenlandkreis

Landrat Götz Ulrich erließ zum 24.11.2021 die 6. Corona-Schutzverordnung für den Burgenlandkreis. Grund sind die rasant steigenden Infektionszahlen sowie die hohe Zahl von Corona-Patienten in den Krankenhäusern (Hospitalisierungsrate von 27,49 Stand 24.11.2021). Daher werden im Burgenlandkreis ergänzend zu den neuen Landesregelungen weitere Maßnahmen ergriffen, um einer Überforderung des Gesundheitssystems entgegen zu wirken. 

„Mit dem Wiedereröffnen unseres kreislichen Impfzentrums und der weiteren Impfangebote im ganzen Kreisgebiet können wir langfristig einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten. Kurzfristig bedarf es schnell wirkender Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, um die Überlastung der Kliniken im Burgenlandkreis abzuwenden. Wir müssen jetzt stark abbremsen“, so Landrat Götz Ulrich.

Die neue Verordnung konzentriert sich auf neun verschiedene Gebiete des täglichen Lebens.

1.      Kontaktnachverfolgung

Seit dem 14. November 2021 konzentriert sich das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bei der Kontaktnachverfolgung auf die besonders zu schützenden Gruppen. Die automatische Quarantänepflicht für positiv Getestete besteht weiterhin. Es bedarf keiner gesonderten Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt setzt sich mit PCR-positiv Getesteten in Verbindung, wenn das Laborergebnis vorliegt. Es ist keine Meldung seitens der Bürgerinnen und Bürger notwendig.

Neu sind Regelungen für positiv getestete Personen, die nicht im Burgenlandkreis wohnen, aber hier in Schulen, Heimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten. Für sie gilt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstätte. Das wurde bisher durch die Einrichtungen bereits praktiziert, wird nun aber rechtlich verankert.

2.      Test in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Für Besucherinnen und Besucher einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung im Burgenlandkreis gilt eine Testpflicht. Darüber hinaus besteht eine tägliche Testpflicht für das Personal in den Einrichtungen und ambulanter Pflegedienste. Diese ist auch für Genesene und Geimpfte bindend. Diese Regelung besteht im Burgenlandkreis bereits seit 14.11.2021 und soll nun durch Bundesrecht auch andernorts eingeführt werden.

3.      Testpflicht in Schulen – gilt ab dem 29. November 2021

Personen, die im Burgenlandkreis eine Schule betreten, müssen sich ab 29. November 2021 täglich nach Betreten bzw. unmittelbar nach Unterrichtsbeginn mittels Selbsttest unter Aufsicht einem Antigenschnelltest unterziehen. Bisher galt die Testpflicht nur dreimal wöchentlich.

Dies gilt für Schülerinnen und Schüler als auch für in den Schul- und Unterrichtsbetrieb eingebundene Personen, egal ob genesen oder geimpft. Der Test muss unmittelbar in der Schule vorgenommen werden. Schülerinnen und Schüler mit ärztlichen Testbefreiungen können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Für sonstige Personen (z. B. Besucher, Handwerker) sind Testergebnisse einer anerkannten Teststelle vorzuzeigen, die zum Zeitpunkt des Zutritts nicht älter als 24 Stunden sind.

4.      Maskenpflicht in Schulen und Horten – gilt ab dem 29. November 2021

Für Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen besteht eine Maskenpflicht in der Schule und im Hort. Ausgenommen sind die Zeiten, die sitzend am eigenen Platz oder im Freien verbracht werden und im Sportunterricht.

5.      Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – gilt ab dem 26. November 2021

Weihnachts-, Advents- oder Jahresabschlussfeiern von Betrieben, Behörden, Gebietskörperschaften, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen sind in geschlossenen Räumen generell verboten. Dies ist unabhängig von der Personenzahl und von dem Ort, an dem sie stattfinden.

Andere private Zusammenkünfte von mehr als 20 Personen, egal ob genesen, geimpft oder getestet, sind untersagt. Finden diese in Gaststätten statt, gilt für diese Veranstaltung die 2-G-Plus-Regelung für alle Personen über 18 Jahren. Zugang haben also nur Geimpfte und Genesen, die aber zusätzlich einen aktuellen Schnelltest durchführen müssen.

Auch Theater, Kinos, Konzerte sowie Kultur- und Sportveranstaltungen können nur noch unter Einhaltung der 2-G-Plus-Regelung in geschlossenen Räumen besucht werden.

6.      Bäder und Saunen – gilt ab dem 26. November 2021

Badeanstalten, Schwimmbäder aller Art sowie Saunen aller Art dürfen für den Publikumsverkehr nicht öffnen. Ausnahmen bilden Rehabilitationsbehandlungen und medizinisch und therapeutisch notwendige Behandlungen, berufsbedingte praktische Ausbildungen und Prüfungen (z.B. für Fachangestellte für Bäderbetriebe, Rettungsschwimmer und Wasserwachten) und der Erwerb von Trainerlizenzen, der schulische Schwimmunterricht und die Schwimmausbildung für Erwachsene und Kinder (zzgl. einer Begleitperson für Minderjährige).

Für die benannten Ausnahmen gilt eine 3-G-Zugangsbeschränkung, welche mit einem gültigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verpflichtend überprüft werden müssen.

7.      Bars und Diskotheken – gilt ab dem 26. November 2021

Bars und Diskotheken müssen schließen.

8.      Märkte unter freiem Himmel – gilt ab dem 26. November 2021

Advents- und Weihnachtsmärkte dürfen im Burgenlandkreis nur im Freien stattfinden, wenn eine 3-G-Zutrittsbeschränkung sichergestellt werden kann. Für den Besuch des Marktgeländes gilt eine generelle Maskenpflicht. 

Die 3-G-Zugangsbeschränkung muss durch den Veranstalter durch einen gültigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verpflichtend überprüft werden. Alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

Diese Regelung gilt nicht für sogenannte Wochenmärkte, die zur Versorgung der Bevölkerung dienen.

Die 6. Corona-Schutzverordnung im Originalwortlaut ist hier nachzulesen.