1. Änderung der 8. Eindämmungserordnung

Das Land hat durch diese Änderung die Verfolgung von Verstößen gegen die Maskenpflicht als Ordnungswidrigkeiten ermöglicht. Dazu muss in einem Landkreis durch Allgemeinverfügung festgestellt sein, dass die Inzidenzzahl von 35 überschritten ist. Dies ist im Burgenlandkreis durch die 14. Allgemeinverfügung geschehen. 

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