Allgemeinverfügung Nr. 16 zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Amtliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 16

  1. In Schulgebäuden, unabhängig von der Trägerschaft der jeweiligen Schule, haben alle Personen, außer sitzend im Unterricht oder an einem festen Arbeitsplatz, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV gilt entsprechend.
  1. Das Gleiche gilt für die Gebäude, in denen sich Horte befinden, unabhängig von der Trägerschaft. Hier haben alle Personen, außer sitzend am Platz, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten in gemischt genutzten Gebäuden ausdrücklich nicht für die Betreuung im Vorschulbereich (Kinderkrippen und Kindergärten).
  2. Abweichend von § 8a Abs. 4 der 8. SARS-CoV-2-EindV findet Schulsport in geschlossenen Räumen nicht statt. Hiervon ist der Schwimmunterricht ausgenommen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 07. 11. 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30.11.2020.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

 

Naumburg, den 07.11.2020

gez. Götz Ulrich
Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am

 

Montag:         von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch:       von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag:  von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Freitag:           von 08.30 bis 11.30 Uhr

 

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

 

Naumburg, den 07.11.2020

gez. Götz Ulrich
Landrat

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