Allgemeinverfügung Nr. 15 zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises Nr. 15 vom 05. November 2020

Amtliche Bekanntmachung

I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende Allgemeinverfügung Nr. 15

Abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf entsprechenden Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten oder vergleichbaren Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV gilt entsprechend.
 

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75,00 Euro geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 05.11.2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30.11.2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 05.11.2020

gez. Götz Ulrich
Landrat

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