Der Burgenlandkreis informiert: Erstattung von Fahrtkosten zum Impfzentrum möglich

Fahrtkosten zum Impfzentrum für gesetzlich Krankenversicherte werden von den Krankenkassen übernommen, sofern eine impfwillige Person dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt ist und deshalb weder das Auto noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.

Diese Regelung gilt für folgenden Personengruppen:

  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit),
  • Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 oder 5,
  • Pflegebedürftige in Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben.

 Bestehen Zweifel, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten besteht, können dazu die Service-Telefone der Krankenkassen genutzt werden. Bei der AOK Sachsen-Anhalt ist dies die Rufnummer 0800 2265726 (24 Stunden täglich kostenfrei).

Damit die Fahrtkosten getragen werden können, ist eine Verordnung für eine Krankenbeförderung vom behandelnden Arzt erforderlich.