Erste Stufe der Öffnung für Gastronomie und Beherbergungswesen vom Land beschlossen - Änderung der 5. Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 12. Mai 2020 Änderungen zur Fünften Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, danach gilt folgendes:

Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe ausnahmsweise öffnen, wenn der Burgenlandkreis dies im Einzelfall genehmigt. Dazu ist laut der Verordnung die Vorlage eines Hygienekonzepts durch den Betreiber und ein allgemeines Sicherheitskonzept des Landkreises für die Kontrollen erforderlich.

Das Land Sachsen-Anhalt hat hier dem Burgenlandkreis hohe Hürden auferlegt, die so schnell wie möglich umgesetzt werden. Die Antragstellung für die Speisegaststätten soll ausschließlich digital abgewickelt werden. Der Burgenlandkreis wird voraussichtlich am Donnerstag eine Antragsmöglichkeit auf seiner Internetseite bereitstellen.

Ab 22. Mai kann der Betrieb von Speisegaststätten wiederaufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeiter Mundschutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindet, und dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Meter zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Geschlossen bleiben Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

Ab 13. Mai dürfen Piercing- und Tattoostudios sowie Solarien und Sonnenstudios unter Hygieneauflagen und der Einhaltung von Abstandsregeln wieder öffnen.

Ab dem 15. Mai wird für Sachsen-Anhalter Urlaub im eigenen Bundesland wieder möglich sein. Es kann Urlaub auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften gemacht werden, soweit eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Einmieten dürfen sich in dieser ersten Stufe jeweils ausschließlich bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes und mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Ab 22. Mai dürfen dann auch Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte für Sachsen-Anhalter öffnen.
Reisen zu touristischen und Freizeitzwecken aus anderen Bundesländern bleiben noch untersagt.

Ab 18. Mai wird zudem die Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten teilweise wiederaufgenommen. Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen.

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