Regelungen zur Notbetreuung für Kinder

Der Burgenlandkreis setzt die Weisung des Landes Sachsen-Anhalt bezüglich Schul- und Kitaschließungen um und benennt Voraussetzungen für Notbetreuung

Nun steht auch fest, wer Anspruch auf Notbetreuung hat. Der Burgenlandkreis regelt diese Ausnahmen in seiner am 16. März erlassenen Allgemein-verfügung.

Kindertagesstätten und Schulen sind von Montag, 16. März, bis einschließlich Ostermontag, den 13. April, geschlossen. Eine Notbetreuung ist gesichert. Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerium hat in einer mit dem Bildungsministerium abgestimmten Weisung an die Landräte und Oberbürgermeister am Wochenende die konkreten Vorgaben dafür festgelegt. Zu schließen sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Ausgenommen von der Schließung sind die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.

Am Montag, 16. März, und Dienstag, 17. März, gibt es eine Übergangszeit, in der die Notbetreuung für alle Kinder in Anspruch genommen werden kann, für die kurzfristig noch keine andere Betreuung organisiert werden konnte.

Ab Mittwoch gelten dann weitere Einschränkungen. Betreut werden ab 18. März Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wenn beide Erziehungsberechtigten, oder der Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, der Arbeitgeber die Unabkömmlichkeit bestätigt und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt. 
Eltern gehören dann in die Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen, wenn sie z.B. in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen zur Gewährung sozialer Leistungen (insbesondere Jobcenter, Sozialamt, Migrationsagentur, Wohngeldstelle, BAFöG-Stelle) des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Dass das Elternteil unabkömmlich ist und daher Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern beschäftigt sind.