Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50

Im Burgenlandkreis liegt die 7-Tages-Inzidenz am 30.5.2021 fünf Tage lang unter 50. Die Entwicklung ist auf der beigefügten Grafik zu sehen. 

Dies ist gem. § 13 Abs. 4 der 13. EindämmungsVO bekanntzumachen. Die entsprechende Bekanntmachung finden Sie hier anliegend als PDF-Datei zum Download.

Sie wird am 01.06.2021 in den Tageszeitungen (MZ Weißenfels und Zeitz, Naumburger Tageblatt Naumburg und Nebra) veröffentlicht werden. 

Aufgrund dieser Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gelten ab dem 31. Mai 2021 gem. § 13 der Landesverordnung folgende weitere Lockerungen im Burgenlandkreis:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen ist gestattet.
  2. Professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
  3. Professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern sind gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  4. Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr sind gestattet; dabei ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,
  5. Professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern sind gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  6. Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden.
  7. Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  8. Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und –veranstaltungsorte dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden.
  9. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen dürfen bis höchstens zehn Personen öffnen.
  10. Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  11. Für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sportbetrieb ist die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  12. Jeder Bewohner einer ambulanten oder stationären Einrichtung der Pflege oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen darf zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten.
  13. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erfolgt im Regelbetrieb.

Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote der Nummern 2 bis 5, 7 bis 9 und 11 haben sicherzustellen, dass die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden. Besucher der Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote der Nummern 2 bis 5, 7, 9 bis 11, auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Nummer 6 sowie in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien der Einrichtungen in Nummer 8 müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV tragen.

Der Zutritt zu Angeboten, Einrichtungen oder deren Außengelände in den Fällen der Nummern 2 bis 12 darf Teilnehmern, Besuchern, Kunden und Zuschauern nur gewährt werden, wenn eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen. Ausnahmen von der Testpflicht nach § 1 Abs. 4 der 13. SARS-CoV-2-EindV bleiben unberührt.

(den Text der Landesverordnung finden Sie auch hier: https://corona.burgenlandkreis.de/de/land-sachsenanhalt.html).

 

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