4. Änderung der 3. CoronaSchVO

Mit der vierten Änderung wird sichergestellt, dass Erleichterungen, die nach Landesrecht oder Bundesrecht für Menschen eingeräumt werden, die aufgrund von Impfung oder Erkrankung immun sind, auch im Burgenlandkreis gelten. Dies gilt bereits jetzt für die im Burgenlandkreis geregelten Testpflichten in Alten- und Pflegeheimen und für kirchliche Veranstaltungen. 

Außerdem ist geregelt, dass vollständig geimpfte Personen von der Testpflicht vor dem Betreten der Schulgelände befreit sind. 

Schließlich ist die Geltungsdauer bis zum 17. Mai verlängert.  

Die vierte Änderungsverordnung wird hiermit bekanntgemacht.

Hinweis: Die Bekanntmachung gem. § 16 der Hauptsatzung des Burgenlandkreises wird am 4.05.2021 in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgaben Weißenfels und Zeitz) sowie im Naumburger Tageblatt (Ausgaben Naumburg und Naumburg/Nebra) erfolgen. 

 

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