Muss mein Kind in der Schule eine Maske tragen?

Der Burgenlandkreis als Gesundheitsbehörde hat ab 9. November 2020 die Maskenpflicht nur noch in Schulgebäuden und Hortgebäuden verhängt. Wenn man am Platz sitzt (z. B. im Unterricht, während der Hausaufgabenerledigung im Hort), besteht auch dort keine Maskenpflicht.


Für den Außenbereich von Schulen und Horten besteht durch den Burgenlandkreis keine Maskenpflicht mehr.
Das Land Sachsen-Anhalt hat für die Schulen aber am ab 9. November 2020 folgende Regelung landesweit in Kraft gesetzt: „Außer während des Unterrichts, in Bereichen die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich. Das Recht jeder einzelnen Person darüber hinaus immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt.“


Das bedeutet für Schüler:
Im Innenbereich von Schulen und Horten müssen von Schülern Masken getragen werden, wenn man nicht am Platz sitzt. Im Außenbereich von Schulen müssen Schüler Masken tragen, wenn der Außenbereich sehr klein ist und die Abstände von 1,5 Metern nicht einzuhalten sind. Das entscheidet dann der Schulleiter. Im Hortbereich besteht im Außenbereich keine Maskenpflicht, aber auch hier kann der Leiter des Hortes (und der Träger des Hortes) eine Maskenpflicht vor Ort verhängt haben.

Muss mein Kind in der Schule eine Maske tragen?

Der Burgenlandkreis als Gesundheitsbehörde hat ab 9. November 2020 die Maskenpflicht nur noch in Schulgebäuden und Hortgebäuden verhängt. Wenn man am Platz sitzt (z. B. im Unterricht, während der Hausaufgabenerledigung im Hort), besteht auch dort keine Maskenpflicht.


Für den Außenbereich von Schulen und Horten besteht durch den Burgenlandkreis keine Maskenpflicht mehr.
Das Land Sachsen-Anhalt hat für die Schulen aber am ab 9. November 2020 folgende Regelung landesweit in Kraft gesetzt: „Außer während des Unterrichts, in Bereichen die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich. Das Recht jeder einzelnen Person darüber hinaus immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt.“


Das bedeutet für Schüler:
Im Innenbereich von Schulen und Horten müssen von Schülern Masken getragen werden, wenn man nicht am Platz sitzt. Im Außenbereich von Schulen müssen Schüler Masken tragen, wenn der Außenbereich sehr klein ist und die Abstände von 1,5 Metern nicht einzuhalten sind. Das entscheidet dann der Schulleiter. Im Hortbereich besteht im Außenbereich keine Maskenpflicht, aber auch hier kann der Leiter des Hortes (und der Träger des Hortes) eine Maskenpflicht vor Ort verhängt haben.