Quarantänebestimmungen des Landkreises

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Es müssen sich laut der Fünften Coronaschutzverordnung des Landkreises ab 3. Juni 2021 alle Personen sowie deren Hausstand bei einem positiven Testergebnis umgehend selbständig in Quarantäne begeben und sich beim Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445 - 73-1790 melden. Personen müssen sich sowohl bei einem positiven PCR- sowie -schnelltest automatisch in Quarantäne begeben. Die Quarantäne beginnt ab Kenntniserlangung des positiven Befunds und bedarf keiner Mitteilung durch das Gesundheitsamt.

 

Für Coronainfizierte sowie deren Hausstand besteht am 14. Tag der Quarantäne eine Verpflichtung, sich nochmals mit einem Schnelltest testen zu lassen. Dieser Test muss in einer Apotheke, einer Arztpraxis, einer Fieberambulanz oder einem Testzentrum gemacht werden. Ist der Test negativ, ist die Quarantäne beendet. Im Falle eines positiven Testergebnisses erfolgt eine automatische Verlängerung der häuslichen Quarantäne, bis der Test negativ ist.

 

Das negative Testergebnis muss durch die oben genannten Stellen bescheinigt werden. Diese Bescheinigung muss von der getesteten Person für mindestens vier Wochen aufbewahrt und auf Verlangen des Landkreises vorgelegt werden. Fällt der 14. Tag der Quarantäne auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann der Test am letzten vorangegangenen Werktag durchgeführt werden.

 

Zudem müssen vollständig geimpfte Personen (zwei Impfungen) nach Kontakt mit einem bestätigten Coronafall nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt ebenso für „Genesene“, d.h. Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische COVID-Erkrankung durchgemacht haben und bereits mit einer Impfstoffdosis geimpft sind.